Satzung

Satzung

SATZUNG des “Fördervereins GRIZZLY-Family”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “GRIZZLY-Family e. V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfsburg eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist vom 01.05. bis 30.04. des Folgejahres.

§2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des “Fanprojekts: GRIZZLY-Family”:
Konkrete Zielsetzung:
die Anhänger des EHC Grizzly Adams Wolfsburg zu organisieren und zu betreuen und eine effektive Fanarbeit durch die Konzentration von Mitteln und ehrenamtlichem Engagement in enger Zusammenarbeit mit dem Verein zu ermöglichen.

Die Aufgaben des Fanprojektes:
– Ansprechpartner für alle Fans
– Koordination und Organisation von Aktionen während der Heimspiele im Eispalast und bei allen anderen Veranstaltungen
– Planung und Durchführung von Reisen zu Auswärtsspielen
– Bindeglied zwischen Klub und Fans
– Ansprechpartner auch für auswärtige Fans bei der Beschaffung von Eintrittskarten, Betreuung rund um die Spiele in Wolfsburg
– Gestaltung und Pflege der öffentlichen Präsenz im Internet unter www.Grizzly-Family.de
– Durchführung/Beteiligung von/an Projekten im Bereich der Geldbeschaffung für das Fanprojekt, Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen für diesen Zweck.

3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Es werden keine Projekte öffentlich gemacht, die nicht zu 80 % vorfinanziert sind. Es werden auch keinerlei Verbindlichkeiten aufgenommen. Es wird nur auf Guthabensbasis gearbeitet.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des GRIZZLY-Family e.V. verwendet.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

9. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Mindesteintrittsalter: keine Altersbeschränkung

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 20,-€ €. Jedes Mitglied kann jedoch freiwillig einen höheren Betrag zahlen. Die Mitgliederversammlung kann diesen Mindestbeitrag auf Antrag ändern lassen. Die Beitragsänderung gilt dann ab Beginn des Folgejahres.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
– Entlastung des Vorstands,
– den Vorstand zu wählen,
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte, mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Sie findet einmal jährlich im dritten Quartal statt.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes,
– Bericht des Kassenprüfers,
– Entlastung des Vorstands,
– Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen, Zweckänderung und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Satzungsänderungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
§10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
ein/eine Vorsitzende/r zwei stellvertretende Vorsitzende ein/eine Kassenwart/in ein/eine Schriftführer/in ein/eine Fanbetreuer/in sowie ein Beisitzer.
Der 1. Vorsitzende, 3. Vorsitzende, Kassenwart und Fanbetreuer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren, der 2. Vorsitzende, Schriftführer und Beisitzer jeweils versetzt für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§11 Kassenprüfer
Ü ber die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, nach Begleichung aller Forderungen dem EHC Grizzly Adams Wolfsburg e.V. zu, der es ausschließlich zweckgebunden zu verwenden hat.
§13 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 20.12.04 beschlossen.

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